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BGH - Entscheidung vom 06.08.2013

5 StR 283/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 283/13

DRsp Nr. 2013/19554

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.02.2013