BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 283/13
DRsp Nr. 2013/19554
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.02.2013
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