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BGH - Entscheidung vom 08.08.2013

3 StR 239/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 239/13

DRsp Nr. 2013/19406

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 02.04.2013