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BGH - Entscheidung vom 09.07.2013

5 StR 269/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 269/13

DRsp Nr. 2013/18018

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmäßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.12.2012