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BGH - Entscheidung vom 11.07.2013

3 StR 194/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 3 StR 194/13

DRsp Nr. 2013/17648

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2012 wird als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) verworfen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Aurich, vom 19.11.2012