BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 142/13
DRsp Nr. 2013/16308
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 02.10.2012
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