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BGH - Entscheidung vom 15.01.2013

2 StR 527/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 527/12

DRsp Nr. 2013/2069

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 20.04.2012