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BGH - Entscheidung vom 24.04.2013

2 StR 632/12

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 2 StR 632/12

DRsp Nr. 2013/8189

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 14.09.2012