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BGH - Entscheidung vom 19.03.2013

5 StR 81/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 5 StR 81/13

DRsp Nr. 2013/6742

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243 ). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO ). Die Strafaussprüche bleiben unberührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 357 S. 1;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.08.2012