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BGH - Entscheidung vom 05.03.2013

5 StR 67/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 5 StR 67/13

DRsp Nr. 2013/5348

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der zutreffend gefassten Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO entnimmt der Senat, dass es sich bei der mehrmaligen Erwähnung des § 30a BtMG in den Urteilsgründen (UA S. 19, 21, 22) und den fehlerhaften Wendungen bei der - ohnehin überflüssigen - Strafrahmenbemessung beim Angeklagten E. (UA S. 19) und zur Strafrahmenwahl bei dem Angeklagten R. (UA S. 21) um bloße Flüchtigkeitsfehler bei der Fassung der Urteilsbegründung handelt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.07.2012