BGH, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 5 StR 11/13
DRsp Nr. 2013/4410
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte nicht erhoben.
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 28.09.2012
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