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BGH - Entscheidung vom 09.07.2013

1 StR 252/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 StR 252/13

DRsp Nr. 2013/18016

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Strafzumessung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht eine gemäß § 63 Abs. 1 BZRG aus dem Erziehungsregister zu entfernende und damit gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten zu verwertende Eintragung als Vorahndung dargestellt, jedoch kann der Senat ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausschließen. Denn das Landgericht hält dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute, dass dieser bis auf eine nicht ins Gewicht fallende Vorahndung unbestraft sei. Der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 31.01.2013