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BGH - Entscheidung vom 08.01.2013

1 StR 572/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 1 StR 572/12

DRsp Nr. 2013/1036

Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler; Ergänzung eines Urteils um die Anrechnung der in der Sache in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Landshut, vom 25.06.2012