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BGH - Entscheidung vom 28.02.2013

I ZB 76/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen I ZB 76/12

DRsp Nr. 2013/7975

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.360.000 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I. Das Landgericht hat der von der Klägerin, einem Handelsunternehmen dänischen Rechts, gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, aus einem "Tradement Transfer Agreement" erhobenen Klage auf Übertragung von Marken, Schadensersatz wegen Nichtentstehens oder Löschung einzelner zu übertragender Marken, Herausgabe von Dokumenten und Zahlung von Vertragsstrafe bis auf einen geringen Teil der Vertragsstrafe stattgegeben; die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Widerklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung von Erzeugnissen, Unterlassung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin hat es abgewiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Mai 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012, der am 25. Juni 2012 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten daraufhin gestellten Antrag, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, mit Beschluss vom 29. August 2012 zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hat die gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. August 2012 gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 28. Februar 2013 als unzulässig verworfen ( I ZB 75/12). Danach hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung im hier angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2012 zutreffend als verspätet angesehen und deshalb mit Recht als unzulässig verworfen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 408 HKO 31/11
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 104/12