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BGH - Entscheidung vom 30.04.2013

3 StR 50/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 3 StR 50/13

DRsp Nr. 2013/14646

Verwerfung einer Anhörungsrüge als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. April 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Senat hat bei seinem die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden, nach Ablauf der Erwiderungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss vom 21. März 2013 die ausführliche Revisionsbegründung im Verteidigerschriftsatz vom 27. Dezember 2012 umfassend berücksichtigt. Insofern macht der Verurteilte auch keinen Gehörverstoß geltend.

Soweit er die Nichtberücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Schriftsatz vom 8. April 2013 beanstandet, ist die Anhörungsrüge unbegründet. Dieses Vorbringen konnte weder bei der Beschlussfassung am 21. März 2013 noch später berücksichtigt werden. Beim Eingang des Schriftsatzes war der Beschluss, nachdem er bereits am 2. April 2013 mit den Unterschriften der beteiligten Richter zur Geschäftsstelle gelangt war, unabänderbar. Darauf, ob das Vorbringen entscheidungserheblich war, kommt es dementsprechend nicht an.

Vorinstanz: BGH, vom 21.03.2013