BGH, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 254/12
DRsp Nr. 2013/13784
Verwerfung einer Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 171/11
© copyright - Deubner Verlag, Köln