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BGH - Entscheidung vom 02.05.2013

IX ZR 254/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 254/12

DRsp Nr. 2013/13784

Verwerfung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 171/11