Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.10.2013

3 StR 290/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 3 StR 290/13

DRsp Nr. 2013/22783

Verwerfen einer auf Widersprüche in Zeugenaussagen gestützten Revision

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. April 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht die Feststellung, die Angeklagten B. und K. hätten gemeinsam mit Fäusten auf den Nebenkläger eingeschlagen, auch auf die Beobachtungen der Zeugin F. gestützt hat, besteht zwischen deren Aussage und der Aussage des Zeugen G . schon kein inhaltlicher Widerspruch, mit dem sich das Landgericht im Rahmen der Würdigung der Beweise hätte näher auseinandersetzen müssen. Zwar hat der Zeuge G. bekundet, er habe "irgendwann" mit der Zeugin F. die Treppe zum Obergeschoss betreten, wobei ihnen der bereits fliehende Nebenkläger entgegengekommen sei. Angesichts der im Urteil beschriebenen engen räumlichen Verhältnisse und des Umstands, dass sich die Tathandlungen über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinzogen, steht dies jedoch nicht im Gegensatz zu der ins Einzelne gehenden Schilderung der Zeugin F. , sie sei bereits während der von ihr mit angehörten Auseinandersetzung - "zwischendurch" - die Treppe hochgegangen, um nachzuschauen und um dem Nebenkläger zu helfen, habe dabei Faustschläge beider Täter beobachtet und sei sodann von einem der Täter unter Drohungen verjagt worden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 30.04.2013