BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 314/13
DRsp Nr. 2013/20544
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durchgreifende Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen nicht. |
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 21.03.2013
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