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BGH - Entscheidung vom 21.10.2013

5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)

DRsp Nr. 2013/22917

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.06.2013