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BGH - Entscheidung vom 10.04.2013

IV ZR 79/12

Normen:
VerbrKrG § 1 Abs. 2
BGB § 499
BGB § 506

BGH, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen IV ZR 79/12

DRsp Nr. 2013/17708

Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise der Versicherungsprämien als eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VerbrKrG § 1 Abs. 2 ; BGB § 499 ; BGB § 506 ;

Gründe

I. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung. Sie zahlte die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung zugrunde. Der hier maßgebliche § 3 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben wer den. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektiv e Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht darauf begehrt sie von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihr gezahlten Zinsen und des gesetzlichen Zinssatzes.

Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Mit Urteil vom 6. Februar 2013 ( IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG , § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB ) handelt.

Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt , und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht er sichtlich.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Hannover, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 551 C 14434/10
Vorinstanz: LG Hannover, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 32/11