BGH, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen XI ZR 85/12
DRsp Nr. 2013/4840
Verlust des Rechtsmittels nach Zurücknahme der Revision
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 31. Januar 2012 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).
Streitwert: bis 16.000 €
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 05.02.2013
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