BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 36/13
DRsp Nr. 2013/20105
Verlust des Rechtsmittels nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Juni 2013 ergangenen Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Streitwert: 2.000 €
© copyright - Deubner Verlag, Köln