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BGH - Entscheidung vom 03.09.2013

VIII ZB 36/13

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 36/13

DRsp Nr. 2013/20105

Verlust des Rechtsmittels nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Juni 2013 ergangenen Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Streitwert: 2.000 €

Vorinstanz: AG Sankt Ingbert, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 54/12
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2/13