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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

1 StR 81/13

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 81/13

DRsp Nr. 2013/15899

Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R.d. Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen (hier: Steuerhinterziehung)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom 29. Mai 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91, und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

Vorinstanz: BGH, vom 16.05.2013