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BGH - Entscheidung vom 01.08.2013

2 StR 110/13

Normen:
StPO § 78 Abs. 1
StGB § 174

BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 2 StR 110/13

DRsp Nr. 2013/20103

Verfolgungsverjährung im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 78 Abs. 1 ; StGB § 174 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 15. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen - geringfügigen - Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten in allen drei ausgeurteilten Fällen rechtsfehlerhaft (auch) des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung stand insoweit einer Verurteilung entgegen, § 78 Abs. 1 StPO : Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB ) für den Tatbestand des § 174 StGB endete unter Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten Tatzeitpunkts - des 6. Juni 1998 (UA S. 9 f.) - mit Ablauf des 5. Juni 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine Unterbrechungshandlung vorgenommen worden noch das Ruhen der Verjährung, insbesondere gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB , eingetreten. Der Tatbestand des § 174 StGB wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 in den Katalog dieser Bestimmung aufgenommen. Auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits verjährten Taten ist die Vorschrift nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09 m.w.N.). Nach Ablauf des 6. Juni 2003 konnte die Tat daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht mehr verfolgt werden.

Der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 - und vom 10. Juni 2008 - 5 StR 132/08)."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet. Jedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, eine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB , auch wenn insoweit Verjährung eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 441/07 - NStZ 2008, 146 ). Außerdem lassen die Urteilsgründe erkennen, dass die Strafkammer der Verwirklichung des § 174 StGB kein entscheidendes Gewicht bei der Zumessung der jeweiligen Einzelstrafen beigemessen hat. Der Senat kann daher - auch mit Blick auf die weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe sowie die maßvollen Einzelstrafen - ausschließen, dass die Kammer bei Berücksichtigung der Verjährung auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

gehindert.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 16.11.2012