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BGH - Entscheidung vom 08.05.2013

4 StR 152/13

Normen:
StGB § 73 Abs. 1 S. 1, 2
StPO § 111i Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 4 StR 152/13

DRsp Nr. 2013/14915

Verfall und Wertersatzverfall hinsichtlich durch die angeklagten und abgeurteilten Straftaten erlangter Vermögensgegenstände

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten C. und T. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. September 2012 - auch mit Wirkung für die früheren Mitangeklagten L. und B. - im Ausspruch über die Verfallsanordnung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 S. 1, 2; StPO § 111i Abs. 2 ;

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten C. und T. sind im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Lediglich die Anordnung des "Wertersatzverfall(s) der sichergestellten 1.490,-- €" begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 349 Abs. 4 StPO ), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft hat. Insoweit war die Aufhebung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten L. und B. zu erstrecken.

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die unmittelbar durch die angeklagten und abgeurteilten Straftaten erlangten Vermögensgegenstände dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegen. Soweit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls entgegensteht, wird ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu erwägen sein; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 07.09.2012