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BGH - Entscheidung vom 14.03.2013

2 ARs 117/13; 2 AR 67/13

Normen:
StPO § 2 Abs. 1 S. 1
StPO § 3

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 117/13; 2 AR 67/13

DRsp Nr. 2013/6296

Verbindung eines anhängigen Verfahrens bei einem Amtsgericht mit einem rechtshängigen Verfahren bei einem Landgericht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 3 StPO

Tenor

Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 wird zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 25/12 verbunden.

Normenkette:

StPO § 2 Abs. 1 S. 1; StPO § 3 ;

Gründe

Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.