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BGH - Entscheidung vom 14.03.2013

V ZB 202/12

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen V ZB 202/12

DRsp Nr. 2013/5646

Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses bei Vorliegen einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 4. März 2013 gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2013.

Gründe

Im Zeitpunkt der Beschlussfassung lag eine Stellungnahme der Klägerin nicht vor. Im Übrigen ist der Schriftsatz vom 6. Februar 2013 (bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am 5. März 2013) nicht geeignet, die Richtigkeit des Vermerks des Landgerichtspräsidenten in Zweifel zu ziehen. Ihm lässt sich in erster Linie entnehmen, dass die Klägerin den Präsidenten nicht erreicht hat. Wem (Rechtspflegerin oder Vorzimmerdame?) sie schließlich wann ausgerichtet haben will, dass die Sache dem Bundesgerichtshof nicht vorgelegt werden soll, bleibt unklar. Auch ist unverständlich, warum die Klägerin als Rechtsanwältin die Angelegenheit nicht schriftlich geklärt hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben auch nicht anwaltlich versichert hat.