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BGH - Entscheidung vom 27.08.2013

2 StR 374/13

Normen:
StPO § 302 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 2 StR 374/13

DRsp Nr. 2013/20732

Unzulässigkeit der Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung hat nach einem Vermerk im Protokoll der Hauptverhandlung nicht stattgefunden; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO ). Nach der Urteilsverkündung am 16. Mai 2013 erklärten der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil" verzichten. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft "erklärte ebenfalls Rechtsmittelverzicht". Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 16.05.2013