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BGH - Entscheidung vom 16.09.2013

1 StR 364/13

Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 1 StR 364/13

DRsp Nr. 2013/21362

Unzulässigkeit der Ablehnung eines Strafsenates wegen Besorgnis der Befangenheit mangels Angabe eines Grundes zur Ablehnung

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. D. als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 45 Abs. 1 ; StPO § 45 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Der Angeklagte führt die Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 12. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 3. April 2013 hat der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts Augsburg unter Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt De. , dem Angeklagten Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2013 hat Rechtsanwalt Dr. Dr. D. ebenfalls seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.

Einer - in der Revisionsinstanz grundsätzlich möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48 ) - Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. D. neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A. , bedarf es nicht. Weder der Umfang, noch die Schwierigkeit oder die Dauer des Verfahrens gebieten die Notwendigkeit der Mitwirkung eines zweiten Verteidigers.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 12.12.2012