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BGH - Entscheidung vom 15.08.2013

I ZR 158/12

BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen I ZR 158/12

DRsp Nr. 2013/22204

Streitwert bei Klage einer Rechtsanwaltskanzlei gegen eine andere auf Unterlassung der Verwendung eines Briefkopfs

Tenor

Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 10.000 € festgesetzt hat. Die Beklagten haben mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglose Widerklage weiterverfolgt, es dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr einen in bestimmter Weise gestalteten Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist. Die Beklagten haben ihre Revision in der Revisionsverhandlung am 6. Juni 2013 zurückgenommen.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Widerklage durch Beschluss vom 13. August 2012 auf 10.000 € festgesetzt. Es hat als wertbestimmende Umstände unter anderem die Intensität, Aggressivität, Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungen sowie deren räumliche Auswirkungen angesehen. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche räumliche Distanz zwischen den Kanzleien des Klägers und der Drittwiderbeklagten einerseits sowie der Beklagten andererseits sei die Gefahr, dass der behauptete Wettbewerbsverstoß des Klägers und der Drittwiderbeklagten den Kanzleibetrieb der Beklagten beeinträchtigen könne, eher gering einzuschätzen, was zu einer Streitwerthöhe von 10.000 € führe.

Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung führt der Umstand, dass neben der drittwiderbeklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Widerbeklagte zu 1, Rechtsanwalt Gunter K. , verklagt worden ist, zu keiner Verdoppelung des Streitwerts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt K. Partner oder Angestellter der Sozietät ist. Er ist jedenfalls erkennbar als Mitglied der Außensozietät aufgetreten, so dass er im Außenverhältnis wie ein Partner der Sozietät auf Unterlassung haftet. Die Zahl der unmittelbar oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommenen Unterlassungsschuldner und damit der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor bleiben daher unabhängig vom Status des Rechtsanwalts K. gleich.

Im Übrigen verweisen die Widerbeklagten in ihrer Gegenvorstellung ausschließlich auf Vortrag zur Höhe des Streitwerts, den sie bereits vor dem Berufungsgericht gehalten und den das Berufungsgericht und der Senat bei ihrer Streitwertfestsetzung bereits berücksichtigt haben.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 162/11
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 11/12