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BGH - Entscheidung vom 10.04.2013

IX ZA 6/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen IX ZA 6/13

DRsp Nr. 2013/7117

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Eingaben des Antragstellers vom 25. März 2013 sind als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 18. März 2013 auszulegen. Mit der von dem Antragsteller beabsichtigten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ). Die von ihm zugleich beabsichtigte Anhörungsrüge ist demgegenüber an das Gericht zu richten, welches das rechtliche Gehör verletzt haben soll (Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 321a Rn. 8).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11557/12
Vorinstanz: OLG München, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 1809/12