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BGH - Entscheidung vom 07.02.2013

VII ZB 58/12

Normen:
GKG § 66 Abs. 3, 4
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2
GKG § 66 Abs. 4

Fundstellen:
FamRZ 2013, 697
MDR 2013, 560
NJW-RR 2013, 1081

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen VII ZB 58/12

DRsp Nr. 2013/4408

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren bei Zulassung dieser durch das Beschwerdegericht

a) Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ; Beschluss vom 27. Oktober 2011 VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208).b) Eine unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 ).

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gerichtskasse Frankfurt am Main gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2012 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 622,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ; GKG § 66 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Beklagte ist unter anderem auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen worden. Ihr ist für den Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, mit dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind.

Die Gerichtskasse hat die Beklagte mit Kostenrechnung vom 17. November 2011 zur Zahlung von 622,24 € aufgefordert. Hierbei handelt es sich um verschiedene Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen für Zustellung, Sachverständigenvergütung). Die Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass die Beklagte als Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG hafte.

Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht (Landgericht) die Kostenrechnung aufgehoben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gerichtskasse, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.

II.

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das statthafte Rechtsmittel ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. In eine solche ist das Rechtsmittel umzudeuten und die Sache ist an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ; Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 7, jeweils m.w.N. aus der Gesetzesbegründung; Beschluss vom 27. Oktober 2011 VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208 Rn. 6).

Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 4 GKG (nur) die weitere Beschwerde zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Kostenfestsetzungsverfahren zu ermöglichen, während er zur Klärung von Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, aaO Rn. 14 m.w.N.).

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ; Beschluss vom 27. Februar 2003 I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, aaO Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, BauR 2010, 1791 f.).

3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, aaO Rn. 17 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 1342/06
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 316/12
Fundstellen
FamRZ 2013, 697
MDR 2013, 560
NJW-RR 2013, 1081