Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.01.2013

KZB 62/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen KZB 62/12

DRsp Nr. 2013/2025

Statthaftigkeit einer Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss eines Landgerichts

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die dagegen vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 ; Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).

Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist zudem nicht statthaft, da ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben ist. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) vor noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - KZB 11/03, [...]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - I ZB 69/12, [...]). Eine Zulassung des Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff.). Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidungen des Landgerichts und des Beschwerdegerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag stünden in Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, ist ein weiteres außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 9. März 2010, VI ZB 56/10, VersR 2010, 832 Rn. 4).

Vorinstanz: LG Köln, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 449/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI-W (Kart) 11/12