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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

VIII ZB 11/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 11/13

DRsp Nr. 2013/14866

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 €

(2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG München, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 474 C 5242/12
Vorinstanz: LG München I, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 155/13