Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.09.2013

StB 15/13

Normen:
StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen StB 15/13

DRsp Nr. 2013/20419

Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung

Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung verbunden mit der Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers ist nicht zu beanstanden, wenn er mit hinreichender Sicherheit vor einer Rückkehr in das bisherige bestehende persönliche Umfeld bewahrt werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Durch Urteil vom 17. Dezember 2012, rechtskräftig seit 11. Januar 2013, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Verurteilten der Annahme eines Erbietens zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (der S. -Organisation "K. "), mit Erwerb, Besitz, Führen und Überlassen einer Schusswaffe sowie mit Erwerb, Besitz und Überlassen von Munition schuldig gesprochen und deswegen gegen ihn eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Nach Anrechnung seit 29. Juli 2010 vollzogener Untersuchungshaft waren zwei Drittel davon am 27. März 2013 verbüßt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe ab 15. Juli 2013 zur Bewährung ausgesetzt, eine Bewährungszeit von drei Jahren bestimmt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm weitere Weisungen erteilt. Die gegen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts bleibt ohne Erfolg.

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kann die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ).

Das Oberlandesgericht hat sich auf Grund des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten davon überzeugt, dass dessen Erklärungen, er habe durch die Hafterfahrung das Unrecht seines Handelns eingesehen, wolle sich politisch nicht mehr betätigen und beabsichtige nur noch, die deutsche Sprache zu erlernen sowie in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, glaubhaft sind. Bestätigt sieht das Oberlandesgericht dies darin, dass in Kreisen der S. der Rückhalt für Organisationen, die in militanter Weise die Errichtung eines eigenen Staates fordern, infolge der politischen Entwicklung in Indien zunehmend schwindet.

Danach kommt, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem in der Anhörung erstatteten ergänzenden mündlichen Gutachten ausgeführt hat, letztlich der Frage ausschlaggebende Bedeutung zu, ob der Verurteilte mit hinreichender Sicherheit vor einer Rückkehr in das bisherige, aus militanten Anhängern eines unabhängigen "K. " bestehende persönliche Umfeld bewahrt werden kann. Zu Recht hat das Oberlandesgericht hier zunächst bedacht, dass der Verurteilte lediglich über einen Wohnsitz in einem Asylheim verfügt und der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es hat jedoch auf Grund des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten dessen Zusicherung für glaubhaft gehalten, er werde Kontakte zum bisherigen persönlichen Umfeld meiden und dem auch bei Tempelbesuchen Rechnung tragen. Hinzu kommt, dass der Verurteilte seit seiner Verlegung nach Hamburg in der Haft von Landsleuten betreut und auch finanziell unterstützt wird, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für eine solche Verstrickung ersichtlich werden. Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung hat das Oberlandesgericht auch die Art und die Schwere der Tat - im Urteil mit "eher als dilettantisch und nur in Ansätzen als professionell" bezeichnet - in den Blick genommen. Wenn es deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, noch verbleibenden Risiken könne durch die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers hinreichend entgegengewirkt werden, so ist dies nicht zu beanstanden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 04.07.2013