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BGH - Entscheidung vom 28.08.2013

IV ZR 224/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.08.2013 - Aktenzeichen IV ZR 224/12

DRsp Nr. 2013/20809

Rüge neuer und eigenständiger Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinsichtlich des Streitwertbeschlusses

In der Rechtsmittelinstanz ist im Hinblick auf den Streitwert vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 10. Juli 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635 , 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan. Der Senat hat die maßgeblichen Wertangaben der Parteien im Instanzenzug zugrunde gelegt. Vor der Festsetzung des Streitwerts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1 0. Juli 2013 haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung zur Abänderung des Streitwertbeschlusses. In der Rechtsmittel -instanz ist vom wirtschaftlichen Interess e der unterlegenen Beklagten auszugehen, worauf diese selbst zutreffend hinweist (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 Rn. 3). Dieses Interesse orientiert sich an der Werthaltigkeit des Nachlasses, den die Beklagte weiterhin für sich beansprucht hat, und war insbesondere auch nach ihren eigenen Angaben zum Immobilienwert in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu bewerten.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Revisionsinstanz in rechtlich beachtlicher Weise an die Stelle eines nachlassbezogenen Interesses ein anderes etwa auf die Vermeidung der Kostenlast orientiertes, wie die Beklagte jetzt geltend macht getreten sein könnte. Der Vortrag der Beklagten enthält auch keine substantiellen Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten. Die Umstände, die zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ge führt haben sollen, reichen dafür ebenso wenig wie die lediglich pauschalen Angaben zu hohen Transaktionskosten, die allerdings ohne den erzielten Kaufpreis zu nennen den verwertbaren Verkaufserlös auf 5 Mio. € verringert hätten. Die Beklagte hat zudem selbst darauf hingewiesen, dass gegenüber den Wertangaben der Klägerin von einem zusätzlich zu berücksichtigenden ausländischen Aktivnachlass in Höhe von 8,3 Mio. € auszugehen sei.

Für eine niedrigere Wertfestsetzung gibt es nach dem zu berücksichtigenden beiderseitigen Parteivorbringen insgesamt keine rechtfertigende Grundlage.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 30/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 221/11