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BGH - Entscheidung vom 19.09.2013

IX ZB 118/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 118/11

DRsp Nr. 2013/21695

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.641,15 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6 , 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO , Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die vom weiteren Beteiligten allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Sofern in dem als Wert der Massegegenstände angegebenen Betrag von 907.785,89 € bereits das um die Ausgaben der Betriebsfortführung bereinigte Fortführungsergebnis berücksichtigt sein sollte, beruht die davon abweichende Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs, sondern auf einem unzureichenden Vortrag des weiteren Beteiligten. Dieser hätte den Sachverhalt weiter erläutern müssen, nachdem das Insolvenzgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Januar 2010 auf die Problematik hingewiesen hatte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Bochum, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 337/09
Vorinstanz: LG Bochum, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 39/10