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BGH - Entscheidung vom 06.08.2013

III ZA 18/13

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen III ZA 18/13

DRsp Nr. 2013/18858

Rüge der Befangenheit eines Richters bei vorheriger Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch den betroffenen Richter

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert wird - seine Zulässigkeit unterstellt - zurückgewiesen. Der Umstand, dass die vorbenannten Richter den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2013 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen haben, stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ). Den Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 351/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 230/12