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BGH - Entscheidung vom 12.09.2013

4 StR 365/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 4 StR 365/13

DRsp Nr. 2013/21683

Revision des Beschuldigten

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den ergänzenden Feststellungen zu den Anlasstaten 3 und 4 sowie den Vorfällen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung), dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner krankheitsbedingten Neigung zu ungesteuerten Affektausbrüchen in Zukunft auch körperliche Übergriffe zu erwarten sind, die zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 30.04.2013