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BGH - Entscheidung vom 25.07.2013

IX ZB 32/13

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen IX ZB 32/13

DRsp Nr. 2013/18534

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bei einer unterlassenen Darlegung der Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Das als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerdeschreiben vom 10. Juli 2013 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers durch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts verletzt wurden. Entgegen der Darstellung des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO , dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ohne dass die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung im Einzelnen bekannt sein müsste, ergibt sich das Erfordernis, erfolglose Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darzulegen, selbst für einen juristischen Laien aus dem Wortlaut der Norm. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthielt indes keinen Hinweis darauf, dass es irgendwelche Bemühungen des Rechtsbeschwerdeführers um einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gegeben haben könnte.

Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Bingen, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 44/12
Vorinstanz: LG Mainz, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 31/13