BGH, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 5 StR 403/13
DRsp Nr. 2013/21628
Quarzhandschuhe als ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Dresden, vom 22.04.2013
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