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BGH - Entscheidung vom 06.02.2013

IV ZR 230/12

Normen:
BGB § 271 Abs. 1§ 506 Abs. 1, § 494 Abs. 2 Satz 2, § 499 Abs. 1 in der Fassung
BGB a.F. § 499 Abs. 1
BGB § 506 Abs. 1
VerbrKrG § 1 Abs. 2

Fundstellen:
BGHZ 196, 150
DStR 2013, 13
MDR 2013, 341
MDR 2013, 9
NJW 2013, 2195
NJW 2013, 8
VersR 2013, 341
WM 2013, 358
ZIP 2013, 368
r+s 2013, 119
r+s 2013, 15
r+s 2013, 163
r+s 2014, 390

BGH, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen IV ZR 230/12

DRsp Nr. 2013/3131

Qualifizierung einer vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise von Versicherungsprämien als Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs

1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 für Recht erkannt:

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 499 Abs. 1 ; BGB § 506 Abs. 1 ; VerbrKrG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage in erster Stufe Neuberechnung von Teilprämien für ihre Lebensversicherungsverträge.

Zwischen den Parteien wurden insgesamt vier Lebensversicherungsverträge geschlossen. Der Kläger zu 1 und die Beklagte schlossen am 24. März 1997 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 60 DM sowie einen weiteren Versicherungsvertrag am 6. September 2002 mit vereinbarter monatlicher Beitragszahlung von 60 €. Letzterer Vertrag wurde vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 gekündigt und von der Beklagten abgerechnet.

Zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag vom 28. August 2003 mit vereinbarter monatlicher Beitragszahlung von 56,08 €. Der Vertrag wurde von der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 gekündigt und von der Beklagten abgerechnet. Außerdem wurde noch ein weiterer Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten am 3. Mai 2007 mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 61,53 € geschlossen. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung (AVB) zu Grunde.

In dem maßgeblichen § 4 der AVB heißt es:

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung sind durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines je den Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.

(3) ...

(4) Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive Jahreszins in den unterzeichneten Vertragserklärungen nicht angegeben worden ist, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen und der der Berechnung der Teilzahlung zu Grunde gelegte Zinssatz ermäßige sich auf diesen.

Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Kläger keinen Anspruch auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksi chtigung eines effektiven Jahreszinssatzes von nicht mehr als 4% haben, weil es sich bei der Vereinbarung der monatlichen Zahlung der Prämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs i.S. von § 499 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (im Folgenden a.F.) handele. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines solchen entgeltlichen Zahlungsaufschubs sei die vertragliche Abweichung von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit zu Gunsten des Verbrauchers. Daran fehle es hier.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung eines effektiven Jahreszinssatzes von nicht mehr als 4% abgelehnt. Ein solcher Anspruch bestünde nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG , § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nur, wenn es sich bei der vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise um eine Kreditgewährung in Form eines allein hier in Betracht kommenden entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG , § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB ) handelte. Das ist nicht der Fall.

2. Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der von den Klägern geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entge lt hinausgeschoben würde, um ihnen die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie zu erleichtern (BGH, Urteile vom 16. November 1995 I ZR 177/93, NJW 1996, 457 , 458; vom 22. Dezember 2005 VIII ZR 183/04, BGHZ 165, 325 , 331).

a) In der Literatur und Rechtsprechung der Landgerichte wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zu behandeln sei. Bei Versicherungen würden die Prämien grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Diese umfasse nach § 9 VVG a.F. (§ 12 VVG ) den Zeitraum eines Jahres, so dass sich nach § 271 Abs. 1 BGB die sofortige Fälligkeit der Jahresprämie ergäbe. Eine Vereinbarung, die ein späteres Zahlungsziel vorsehe, enthalte daher einen Zahlungsaufschub. Da die Zahlung der vollen Prämie zu Beginn der Versicherungsperiode der "Normalfall" se i, bestehe eine Vermutung für einen Preisaufschlag, die vom Versicherer im Einzelfall durch Offenlegung seiner Berechnungsgrundlagen widerlegt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die zu zahlende Versicherungsprämie auf der Basis vorschüssiger Jahre sbeiträge kalkuliert werde mit der Folge, dass bei unterjähriger Zahlungsweise mit Beitragszuschlägen gearbeitet werde (LG Bamberg, Urteil vom 8. Februar 2006 2 O 764/04; LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2011 312 O 389/10, [...] Rn. 63-74; LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2011 12 O 193/10, [...] Rn. 37-47; LG Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2011 212 O 334/10, VuR 2011, 269 , 270; MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 70; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 168; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2004] § 499 Rn. 9 und [2012] § 506 Rn. 8; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 7. Aufl. § 506 Rn. 41; Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl. Vor § 506 Rn. 3). Fehle eine Parteivereinbarung zur Fälli gkeit der Folgeprämien ergebe sich aus der Zusammenschau von § 35 Satz 1 VVG a.F. (§ 33 Abs. 1 VVG ) und § 9 VVG a.F. einerseits sowie des § 271 Abs. 1 BGB andererseits, dass die Erstprämie gemäß § 35 Satz 1VVG a.F. sofort nach Vertragsschluss zu Beginn des Versicherungsverhältnisses fällig sei und die weiteren Prämien nach der Wertung des § 271 Abs. 1 BGB zu Beginn der jeweils nächsten Versicherungsperiode, die gemäß § 9 VVG a.F. im Zweifel ein Jahr betrage (MünchKomm -BGB/Schürnbrand, 5. Aufl. § 499 Rn. 10; Schürnbrand, WM 2011, 481, 482 f. m.w.N.).

b) Nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung und Teilen insbesondere der neueren Literatur beruht diese Auffassung auf dem versicherungsrechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Begriff "Versicherungsperiode" von im Zweifel dem "Zeitraum eines Jahres" (§ 9 VVG a.F.) die Fälligkeit der Prämienleistung bestimme, und zwar im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung. Das sei unrichtig, weil die Versicherungsperiode als spezifisch versicherungsrechtlicher Begriff nach § 9 VVG von dem Zeitabschnitt abhänge, nach dem die Prämie bemessen werde. Sie sei nur die Bemessungsgrundlage der Prämien (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 12 Rn. 1) und habe als solche nichts mit der Zahlungsweise der Prämien zu tun, bestimme insbesondere auch nicht deren Fälligkeit (vgl. etwa OLG Oldenburg VersR 2012, 1245; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, [...] Rn. 52-58; OLG München, Urteil vom 10. Juli 2012 25 U 1169/12, [...] Rn. 14-28; OLG Hamburg VersR 2012, 41, 43-47; OLG Hamm VersR 2012, 215, 217 f.; OLG Stuttgart VersR 2011, 786, 787; OLG Köln r+s 2011, 216 ff.; OLG Bamberg VersR 2007, 529; Hahn in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 12 Rn. 26 m.w.N.; Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.; MünchKomm-VVG/Fausten, 12. Aufl. § 12 Rn. 10, 18; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 12 Rn. 3). Vereinbarten die Beteiligten für das Versicherungsverhältnis "Jah resprämien" und werde demgemäß für die Folgeprämien auf das Versicherungsjahr abgestellt, so werde damit eine Versicherungsperiode von einem Jahr festgelegt. Die Versicherungsperiode von im Zweifel einem Jahr (§ 9 VVG a.F.) ergebe aber nicht umgekehrt die grundsätzliche Vereinbarung einer Jahresprämie (Fischer, MDR 1994, 1063 f. für Direktunterrichtsverträge; MünchKomm-VVG/Fausten aaO § 12 Rn. 18, 20; Hadding aaO 700, 704; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 54; Looschelders aaO; HK-VVG/Muschner, 2. Aufl. § 12 Rn. 2 f., 6; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 12 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB 13. Aufl. § 506 Rn. 28; Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 5; differenzierend: Johannsen in Bruck/Möller aaO). Die Prämienfälligkeit könne vielmehr in den Grenzen des § 307 BGB frei vereinbart werden (Prölss in Prölss/Martin aaO § 12 Rn. 3).

c) Letztere Auffassung trifft zu. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämie in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien.

aa) Geregelt ist dort nur die Fälligkeit der Erst - oder Einmalprämie (§ 35 Satz 1 VVG a.F.). Bei dieser handelt es sich ausschließl ich um die zuerst zu zahlende Prämie, deren Zahlung regelmäßig den Beginn des Versicherungsschutzes auslöst (BGH, Urteil vom 17. April 1967 II ZR 228/64, BGHZ 47, 352, 361). Da Versicherungsverträge, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungsverträge, in der Regel auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt dieser Fälligkeitsregelung eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Sie wirkt sich nicht auf die Fälligkeit der Folgeprämien aus (OLG Hamburg VersR 2012, 41, 47).

bb) Es liegt daher kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Zeitabschnitten gestaffelte Prämien anbietet, auch wenn diese je nach gewähltem Zeitabschnitt unterschiedlich hoch sind. Aus der Versicherungsperiode von einem Jahr i.S. des § 9 VVG a.F. ergibt sich nicht, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen ist.

(1) Eine vertraglich festgelegte unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen dispositiven Recht in § 271 Abs. 1 BGB über die frei zu vereinbarende Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Diese Norm bestimmt die sofortige Fälligkeit nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit nicht getroffen haben. Mit Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1995 I ZR 177/93, NJW 1996, 457 , 458; im Anschluss daran BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 III ZR 242/95, NJW -RR 1996, 1266). Zu Recht wird in der Literatur in Übereinstimmung damit betont, die "Bemessung des Beitrags nach einem Zeitabschnitt" erfolge allein im Hinblick auf die Risikotragung. Dam it habe sie nichts mit dem Prämienzufluss beim Versicherer zu tun; von ihr umfasst werde also nicht, dass der für die Versicherungsperiode benötigte Beitrag schon zum Beginn der Versicherungsperiode gezahlt werden müsse. Da innerhalb der Versicherungsperio de Versicherungsschutz kontinuierlich gewährt werde, sei jede gleichmäßige vorschüssige Zahlung von Beiträgen als im Voraus anzusehen und damit nicht darlehensähnlich (OLG Bamberg VersR 2007, 529 f.; OLG Köln VersR 2011, 248 , 249; OLG Hamm VersR 2012, 215, 217; Hanseatisches Oberlandesgericht VersR 2012, 41, 46 f.; OLG Stuttgart VersR 2011, 786, 787; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 8 U 191/11, [...] Rn. 56 f.; OLG Oldenburg VersR 2012, 1245; OLG München, Urteil vom 10. Juli 2012 25 U 1169/12, [...] Rn. 17; Engeländer, VersR 2011, 1358, 1364; Fischer, MDR 1994, 1063 f.; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 1 Rn. 8; Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 980; Münscher in Peters/Münscher, Verbraucherdarlehensrecht 3. Aufl. Rn. 42).

(2) Aber auch wenn wie hier in den AVB zunächst eine Jahresprämie vorgesehen ist und selbst wenn wie die Revision geltend macht die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, können sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, wie es hier geschehen ist.

Aufgrund des § 9 VVG a.F. wird zwischen sogenannter echter und unechter unterjähriger Beitragszahlung unterschieden. Von "echter unterjähriger Beitragszahlung" spricht man, wenn nach den Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bemessungs -, Versicherungs- und Beitragszahlungsperiode identisch und kürzer als ein Jahr sind. Bei "unechter unterjähriger Beitragszahlung" ist wie im Streitfall trotz monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlungsweise die Versicherungsperiode das Jahr (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 IV ZR 249/90, BGHZ 115, 347, 353 unter III; Engeländer VersR 2011, 1358, 1364 f.). Der Jahreszeitraum ist indes nur für die Festlegung der Versicherungsperiode wichtig. Es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen, oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist. Dies ist für den Versicherungsnehmer erkennbar lediglich eine Frage der Formulierung ohne materiell-rechtliche Auswirkungen auf die eröffnete Ausgestaltung des Versicherungsvertrages durch die Vertragsparteien in Bezug auf die festzulegende Zahlungsweise. Es ändert nichts daran, dass die Berechnung in beiden Fällen dazu führt, dass der Betrag der jährlichen Einmalzahlung sei es aufgrund Rabatts bei "echter" oder aufgrund direkter Berechnung bei "unechter" unterjähriger Zahlung unter der Summe der unterjährig gezahlten Prämien liegt. Die in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer verwandte unterschiedliche Terminologie ist rechtlich nicht entscheidend für die Frage, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder ein Rabatt vorliegt. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien zur Fälligkeit vereinbart wird und dass dies nicht vom dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers abweicht . Gerade bei älteren Versicherungsverträgen erklärt sich die Rede von "Jahresbeiträgen" und zur Fälligkeit "zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres" mit der besonderen Bedeutung, die früher der Unteilbarkeit der Jahresprämie zukam (Hadding, VersR 2010, 697, 703 f.). Die Kläger haben hier eine monatliche Beitragszahlung gewählt. Die Versicherungsprämien sind danach vereinbarungsgemäß zu Beginn eines jeden Monats fällig.

d) Dieses Verständnis entspricht auch de r entstehungsgeschichtlichen und europarechtlichen Auslegung des § 1 Abs. 2 VerbrKG und seiner im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen , § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 506 Abs. 1 BGB .

aa) Mit dem Verbraucherkreditgesetz wurde die Richtlinie 87/1 02 EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987 S. 48-53) umgesetzt. In deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Unterabsatz 2 ist festgehalten, dass Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Versicherungsverträge können als derartige Verträge über kontinuierliche Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie gelten, so dass sie von ihr nicht erfasst werden. Dies steht in Übereinstimmung mit Kap. I Art. 3 Buchst. c) der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008 S. 66-92), welche die Richtlinie 87/102/EWG ersetzt hat. Danach sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen [...], bei denen der Verbrau cher für die Dauer der Erbringung [...] Teilzahlungen für diese Dienstleistungen [...] leistet". In Erwägungsgrund 12 dieser Richtlinie heißt es erläuternd:

"Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen [...], bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung [...] Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlun gen erbracht werden."

In dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2008/48/EG werden damit beispielhaft ausdrücklich derartige Versicherungsverträge nicht als Kreditverträge angesehen (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht VersR 2012, 41, 44; OLG Hamm VersR 2012, 215, 218). Die Auffassung, es könne sich bei diesen Versicherungsverträgen lediglich um Verträge handeln, bei denen der für die jeweilige Versicherungsperiode gezahlte Beitrag die Gegenleistung nur für den für diesen Zeitabschnitt geleisteten Versicherungsschutz darstelle, verkennt, dass es sich dann nicht um Teilzahlungen handelt; es liegt vielmehr eine sogenannte echte unterjährige Beitragszahlung vor, die vom Wortsinn ohnedies nicht erfasst wird (Looschelders, VersR 2010, 977, 981). Etwas and eres ergibt sich auch nicht daraus, dass Versicherungsverträge beispielhaft nur im Erwägungsgrund 12 der Richtlinie, nicht hingegen im Katalog der Bereichsausnahmen des Art. 2 oder bei der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst. c) Halbsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG gesondert erwähnt werden. Mit dem Erwägungsgrund 12 ist vielmehr klargestellt, dass zu den Geschäften, die sich "erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden" und deshalb "nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten", jedenfalls Versicherungsverträge gehören.

bb) Selbst wenn angenommen wird, dass der nationale Gesetzgeber trotz dieser europarechtlichen Vorgaben frei sei, die unterjährige Zahlungsweise gleichwohl als Kreditgewährung zu behandeln , wollte der deutsche Gesetzgeber die Zahlung der Prämien bei Versicherungsverträgen dem Verbraucherkreditgesetz erkennbar nicht unterstellen. In der amtlichen Begründung des Entwurfs zum Verbraucherkreditgesetz wird ausgeführt, dass Dauerschuldverhältniss e mit laufenden Zahlungen wie etwa Versicherungsverträge nicht schon deshalb in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weil die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt würden. Insoweit stünden Rabatt - und nicht Kreditgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucks. 11/5462 S. 17). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass solche Schuldverhältnisse ohnehin nicht vom Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs erfasst werden (Looschelders, VersR 2010, 977, 981). Der Begriff "Rabatt" ist in dem Zusammenhan g ersichtlich untechnisch gemeint. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Verbraucherkreditgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. In der amtlichen Begründung des Entwurfs wird zu § 499 BGB a.F. ausgeführt, dass eine Änderung des vo rherigen Rechtszustands nicht beabsichtigt sei (BT -Drucks. 14/6040 S. 256).

e) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008, mit welcher der Verbraucherschutz von Versicherun gsnehmern umfassend in die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und der VVG -InfoV aufgenommen wurde, eine kumulative Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Versicherungsvertragsgesetzes beabsichtigte.

Mit §§ 8 , 9 VVG ist vielmehr eine das Widerrufsrecht der Versicherungsnehmer abschließende Regelung geschaffen worden, die für eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des BGB bzw. des VerbrKrG keinen Raum lässt (Hadding, VersR 2010, 697, 70 5 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 980 f.; a.A. Schürnbrand, WM 2011, 481, 485).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 6. Februar 2013

Vorinstanz: AG Maulbronn, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 3/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 133/11
Fundstellen
BGHZ 196, 150
DStR 2013, 13
MDR 2013, 341
MDR 2013, 9
NJW 2013, 2195
NJW 2013, 8
VersR 2013, 341
WM 2013, 358
ZIP 2013, 368
r+s 2013, 119
r+s 2013, 15
r+s 2013, 163
r+s 2014, 390