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BGH - Entscheidung vom 22.01.2013

AnwZ (Brfg) 58/11

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 14 Abs. 4 Satz 2
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1- 5

BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/11

DRsp Nr. 2013/2668

Notwendigkeit der Darlegung eines Nachteils auf Grund eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für die Begründetheit einer Gehörsrüge

Wurde über den Berufungszulassungsantrag eines Rechtsanwalts gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO entschieden, obwohl der sich die Geltendmachung weiterer Zulassungsgründe bis zum Ablauf der Jahresfrist ausdrücklich vorbehalten hat, ist seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge gleichwohl unbegründet, wenn er mit dieser nicht sein bisheriges Vorbringen um neue Gesichtspunkte ergänzt hat, die für die rechtliche Beurteilung seines Zulassungsantrags von Relevanz sein könnten,

Tenor

Die Rüge des Klägers, durch den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2012 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9 ; BRAO § 14 Abs. 4 Satz 2; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Senat vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO über seinen Zulassungsantrag entschieden hat. Er legt aber nicht dar, dass diese Vorgehensweise den Inhalt der getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Klägers beeinflusst hat.

Das klageabweisende Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 4. August 2011 wurde dem Kläger am 16. September 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 hat der Kläger alle in § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und sich mit jedem Aspekt der angefochtenen Entscheidung befasst. Im weiteren Schriftsatz vom 20. April 2012 hat er die bereits angeführten Argumente wiederholt und vertieft und abschließend darauf hingewiesen, sich die Geltendmachung weiterer Zulassungsgründe bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzubehalten. Er hat dabei jedoch nicht einmal ansatzweise ausgeführt, welchen ergänzenden Vortrag er beabsichtigt. Angesichts dieser Sachlage und der Eilbedürftigkeit der Sache (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 , Abs. 4 Satz 2 BRAO ) war der Senat nicht gehalten, die am 23. Juni 2012 erfolgte Entscheidung weitere drei Monate zurückzustellen. Dass kein weiterer relevanter Sachvortrag zu erwarten war, wird auch durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge vom 1. August 2012 nicht darzulegen vermocht, dass er bis zum 17. September 2012 sein bisheriges Vorbringen um neue Gesichtspunkte, die für die rechtliche Beurteilung des Zulassungswiderrufs von Relevanz sein könnten, ergänzen würde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. August 2012 Bezug genommen. Weitere Schriftsätze sind bis heute beim Senat nicht eingegangen.

Vorinstanz: AGH Baden-Württemberg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 20/10 (I)