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BGH - Entscheidung vom 03.09.2013

3 StR 248/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 3 StR 248/13

DRsp Nr. 2013/21360

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung bzgl. Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten (hier: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Mai 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur (weiteren) Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu ändern, soweit der Angeklagte - in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 02.05.2013