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BGH - Entscheidung vom 07.08.2013

XII ZB 673/12

Normen:
VersAusglG §§ 10, 11
VersAusglG § 10
VersAusglG § 11

Fundstellen:
FamRB 2013, 350
FamRZ 2013, 1715
FuR 2014, 32
MDR 2013, 1168
NJW 2013, 3173

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 673/12

DRsp Nr. 2013/20464

Möglichkeit des internen Ausgleichs eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963 ).b) Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V. S. E. eG auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 27. Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 10 ; VersAusglG § 11 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.

Auf den am 13. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1985 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1985 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau darüber hinaus ein geringfügiges Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und ein geringfügiges Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung. Der Ehemann erwarb drei weitere Anrechte aus privaten Lebensversicherungen, davon eines bei der Beteiligten zu 5 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 27.207,62 €, welches zwecks Besicherung eines bis zum 28. Februar 2013 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der V-Bank gegen den Ehemann an diese abgetreten ist.

Das Familiengericht hat die geringfügigen Anrechte vom Ausgleich ausgeschlossen und sämtliche übrigen Anrechte intern ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Ausgleich des abgetretenen Anrechts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anrechte der privaten Altersversorgung, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten seien, unterlägen dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie intern zu teilen seien. Das Anrecht stehe wirtschaftlich dem formalberechtigten Ehegatten zu, da die Sicherheit nicht in Anspruch genommen sei, so dass sie nicht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei. Nach §§ 10 Abs. 1 , 11 VersAusglG sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalte. Dies führe dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibe. Gleichwohl erhalte der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Anrecht, das mit zunehmender Darlehenstilgung wertvoller werde und mit vollständiger Tilgung dem Ausgleichsberechtigten ganz zufalle. Da die Zessionarin keine Rechtsnachteile durch die interne Teilung des ihr zur Sicherheit abgetretenen Anrechts erleide, sei sie nicht am Verfahren zu beteiligen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im Inoder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere auch aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1 , 2 VersAusglG ). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenlebensversicherung erfüllt.

Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963 Rn. 8 ff. mwN).

Das durch Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht hat durch die Sicherungsabtretung auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts verloren und sich nicht in einen güterrechtlich auszugleichenden Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Sicherungsabrede gewandelt (so aber Kemper/Norpoth FamRB 2011, 285 f.). Denn die Sicherungsabtretung ergreift nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ist in der Regel wie auch hier lediglich dahin zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechtes bedeutet. Mit der Sicherungsabtretung wird die Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht völlig beseitigt, sondern diese tritt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGHZ 156, 350 , 353 f. = VersR 2004, 93 , 94; BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 IV ZR 124/00 VersR 2002, 218 , 219; vom 25. April 2001 IV ZR 305/00 VersR 2001, 883 , 884 und vom 3. März 1993 IV ZR 267/91 VersR 1993, 553 , 555; BGHZ 109, 67 = VersR 1989, 1289, 1290; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 55). Auch diese Rechtsstellung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes . Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (lediglich) zurück. Der darauf gerichtete Rechtsanspruch wird nicht güterrechtlich erfasst.

Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der Sicherungszweck entfallen und somit der Rückübertragungsanspruch fällig geworden ist, entsteht Teilgläubigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten (BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 IV ZR 124/00 VersR 2002, 218 , 219 und vom 3. März 1993 IV ZR 267/91 VersR 1993, 553 , 555; BGHZ 109, 67 , 72 = VersR 1989, 1289, 1290). Auch in diesem Teilerhalt der Versorgungsleistung bestätigt sich, dass die Sicherungsabtretung den Charakter eines Versorgungsanrechts nicht vollständig hat entfallen lassen.

b) Gemäß § 19 Abs. 1 , 2 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung dennoch nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes , soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

Diese Gesetzesfassung beruht auf den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages. Während der Regierungsentwurf die fehlende Ausgleichsreife unter anderem in § 19 Abs. 1 , 2 Nr. 1 VersAusglG auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes begrenzte (BT-Drucks. 16/10144 S. 11), hat der Rechtsausschuss die Vorschrift zu einer generellen Regelung über dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigte Anrechte ausgeweitet, bei der das noch verfallbare Betriebsrentenanrecht nur noch ein Regelbeispiel darstellt.

Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte die Änderung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG berücksichtigen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind. Klargestellt werde zunächst, dass Anrechten nicht nur dann die Ausgleichsreife fehle, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar seien, sondern dass dies auch bei einer individual- oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gälte. Darüber hinaus erstrecke der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgleichsreife auch auf weitere vergleichbare Sachverhalte. Hier sei beispielsweise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden könne. Zum anderen mache die geänderte Regelung deutlich, dass auch Anrechte, für die das Betriebsrentengesetz nicht gälte, Regelungen kennten, die den Verfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentenrechts entsprechen könnten und denen deshalb die Ausgleichsreife fehle. Das sei etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt seien, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Der geänderte Wortlaut will damit Fälle ergreifen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind.

Dem steht es nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG will demgegenüber verhindern, dass ein Recht ausgeglichen wird, dessen Entstehung oder Leistungsumfang zum Ehezeitende noch ungewiss ist.

Die hinreichende Verfestigung setzt bei Lebensversicherungen allerdings voraus, dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein (ggf. nachrangiges) Bezugsrecht unwiderruflich ist. Andernfalls könnte ein Dritter als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Ehegatten auch nach dem Ehezeitende noch widerrufen, was der Annahme einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des § 19 VersAusglG entgegenstünde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der ausgleichspflichtige Ehemann Versicherungsnehmer.

c) Der interne Ausgleich ist auch nicht rechtlich undurchführbar. Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGHZ 156, 350 , 354 = VersR 2004, 93 , 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257 ; OLG Köln VersR 1990, 1338 ; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; MünchKommVVG/Heiß § 159 Rn. 115). In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (OLG Hamm VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56).

Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs geschieht im Wesentlichen nichts anderes. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB ) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Denn eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf ihn nicht mehr möglich.

Von der Zustimmung des Sicherungsnehmers hängt dies ebenso wie bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des nachrangigen Bezugsrechtes und des Sicherheitsrückgewähranspruchs nicht ab (aA Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1584). Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht (aA OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220). Ebenso bedarf es keiner besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solchen in der Beschlussformel (aA Borth FamRZ 2013, 837, 838), da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt.

Im angefochtenen Beschluss fehlt allerdings die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 5 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt.

d) Der internen Teilung steht auch nicht entgegen, dass das Sicherungsgut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten (hier insgesamt 250 €) jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet (§ 13 VersAusglG ). Diese gesetzliche Regelung muss der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen (aA Gutdeutsch FamRB 2012, 187).

Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar wirkt sich der Versorgungsausgleich durch den Teilungskostenabzug mittelbar auf den Wert des Sicherungsgutes aus. Das hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht an der getroffenen Regelung. Dem Sicherungsnehmer können von vornherein keine weitergehenden Rechte am Sicherungsgut zustehen, als sie dem Sicherungsgeber zustünden, wäre er noch Vollrechtsinhaber. Somit ist die Rechtsposition des Sicherungsnehmers von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen unterworfen, denen auch das Vollrecht in der Hand des Sicherungsgebers ausgesetzt wäre. Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem Teilungskostenabzug der Fall ist, muss dies auch der Sicherungsnehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des Sicherungsguts handelt, die zudem einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

Ob aus der Sicherungsabrede oder aus § 240 BGB eine Verpflichtung des Sicherungsgebers bestehen könnte, die um die Teilungskosten verminderte Sicherheit anderweitig aufzufüllen, bedarf hier keiner Entscheidung.

e) Die interne Teilung scheitert auch nicht daran, dass das Anrecht nicht bewertet werden könnte. Gemäß § 46 VersAusglG sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Zwar könnte aus einem nur nachrangigen Bezugsrecht für sich genommen kein Rückkaufswert realisiert werden, sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert mit abgetreten ist. Für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich kann jedoch unterstellt werden, dass der Sicherungsfall nicht eintritt, sondern die Schuldverpflichtung erfüllt wird, so dass der Rückkaufswert unabhängig von der Sicherungsabtretung des Bezugsrechts zugrundezulegen ist.

Von dieser Bewertungsregel ausgehend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein geringfügiges Anrecht (§ 18 Abs. 2 , 3 VersAusglG ).

f) Schließlich steht der Teilung nicht entgegen, dass der spätere Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten von der vorherigen Ablösung der Sicherheit abhängt. Denn soweit dies nicht geschieht und das dem Ausgleichsberechtigten übertragene Versorgungsanrecht für den Sicherungszweck verwertet wird, kommt ein Aufwendungsersatz des mit seiner Versorgung ausfallenden Ehegatten analog §§ 670 , 683 BGB gegen den von der besicherten Schuld frei werdenden Ehegatten in Betracht. Auch dadurch kann das übertragene Versorgungsanrecht im Ergebnis verwirklicht werden, zumal der Anspruch auch etwaige Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers träfe.

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 251/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 44/12
Fundstellen
FamRB 2013, 350
FamRZ 2013, 1715
FuR 2014, 32
MDR 2013, 1168
NJW 2013, 3173