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BGH - Entscheidung vom 07.05.2013

IX ZR 271/12

Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 142

Fundstellen:
NZI 2013, 816

BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 271/12

DRsp Nr. 2013/15037

Möglichkeit der Einordnung einer Rückzahlung eines Darlehens als Bargeschäft im Zusammenhang mit dem Bargeschäftseinwand des § 142 InsO

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 142 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZInsO 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Stade, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 367/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 95/12
Fundstellen
NZI 2013, 816