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BGH - Entscheidung vom 13.06.2013

1 StR 207/13

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 207/13

DRsp Nr. 2013/16841

Kostentragung für die notwendigen Auflagen des Angeklagten bei Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Normenkette:

StPO § 206a;

Gründe

Das Landgericht München II hat den Angeklagten am 29. November 2012 wegen Mordes in Tateinheit mit drei tateinheitlich begangenen Taten des versuchten Mordes in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz (Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 9. Juni 2013 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO , die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO . Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGHSt aaO S. 116). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht (BGHR aaO).

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Vorinstanz: LG München II, vom 29.11.2012