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BGH - Entscheidung vom 10.07.2013

1 StR 189/13

Normen:
StPO § 111i

BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 1 StR 189/13

DRsp Nr. 2013/18859

Korrektur der Höhe des von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz betroffenen Betrages

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2012 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 1.064.366,89 Euro die Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Normenkette:

StPO § 111i;

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2013, die durch den Schriftsatz der Verteidigung vom 28. Juni 2013 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg.

2. Allein der Ausspruch über das Ausbleiben der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 111i StPO bedarf der Änderung. Wie ebenfalls in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt wird, belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatgerichts einen Gesamtschaden aus sämtlichen verfahrensgegenständlichen Betrugs- und Computerbetrugstaten in Höhe von lediglich 1.064.366,89 Euro. Gründe für einen über den genannten Gesamtschaden hinausgehenden Betrag des lediglich Ansprüche Verletzter entgegenstehenden Wertersatzverfalls - entsprechend der im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Höhe von 1.072.402,80 Euro - lassen sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO . Angesichts der sehr geringfügigen Herabsetzung der Höhe des Wertersatzverfalls ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.08.2012