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BGH - Entscheidung vom 19.09.2013

IX ZR 112/11

Normen:
RVG § 8

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 112/11

DRsp Nr. 2013/21862

Konkludente Fälligkeitsvereinbarung bei Vereinbarung einer Zeitvergütung und regelmäßiger Zwischenabrechnungen

§ 8 RVG ist abdingbar ebenso wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO .

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2011, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juli 2011, hinsichtlich der Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 114.866,06 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

§ 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 182/75, Rpfleger 1978, 91 ; Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 137/83, WM 1984, 1318 ; Urteil vom 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, WM 1992, 159 , 160). Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in Rechtsprechung oder Literatur anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 74/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 103/10