Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.06.2013

IX ZR 163/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 163/10

DRsp Nr. 2013/16689

Klärungsbedürftigkeit der Wirkung der Indizwirkung eines inkongruenten Konkursantrages noch bei einer Verfahrenseröffnung vier Jahre später gegen den befriedigten Antragsteller

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.481,96 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ) ist nicht dargelegt.

1. Das Berufungsgericht ist in seinen Obersätzen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung abgewichen. Denn es hat in seiner Subsumtion zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte zu 1 wusste, mit der angefochtenen Zahlung solle eine Verbindlichkeit des Schuldners getilgt werden. Denn die Beklagte habe diese Tilgung als solche akzeptiert und ihren Konkursantrag gegen den Schuldner infolgedessen zurückgenommen.

2. Die Rüge der Beschwerde zur Gehörsverletzung wegen Nichtbeachtung der Handelsregisterauszüge betrifft keine entscheidungserheblichen Tatsachen. Die angebliche Komplementär-GmbH war nach dem Registerstand im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung als solche ausgeschieden und der Schuldner persönlich als einziger Komplementär in die zahlungsvermittelnde frühere GmbH & Co. KG eingetreten. Ob der Schuldner zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung Geschäftsführer der ehemaligen Komplementär-GmbH war, ist mithin im rechtlichen Zusammenhang des Streitgegenstandes ohne Bedeutung.

3. Die Frage, ob die Indizwirkung eines inkongruenten Konkursantrages noch bei einer Verfahrenseröffnung vier Jahre später gegen den befriedigten Antragsteller wirkt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil steht in diesem Punkt im Einklang mit dem von ihm zitierten Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242 , 246 f, 251 f, 254 unter III. 1. c). Zu einer weitergehenden Klärung der abstrakten Rechtsfrage gibt der Streitgegenstand keine Veranlassung.

Vorinstanz: LG Köln, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 106/08
Vorinstanz: OLG Köln, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 7/09