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BGH - Entscheidung vom 27.06.2013

III ZB 84/12

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen III ZB 84/12

DRsp Nr. 2013/17721

Hinreichende Substantiierung des Verschuldens eines Büroangestellten bei der Versäumung einer Frist im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist

Tenor

Die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. November 2012 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers sind nicht begründet.

a) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 ließ sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht entnehmen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vor Fristablauf am 13. Februar 2013 fertiggestellt war. Dem Vorbringen, die Frist sei versäumt worden, weil die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der fehlerhaften Fristenkontrolle die ablaufende Frist übersehen habe, lässt sich hinsichtlich des Datums der Fertigstellung der Rechtsbeschwerdebegründung nichts entnehmen. Gleiches gilt für den Zusatz "die gestern versehentlich nicht eingereichte" (Rechtsbeschwerdebegründung). Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die Rechtsbeschwerdebegründung am 13. Februar 2013 nicht eingereicht wurde, nicht hingegen, wann sie gefertigt wurde. Der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt vielmehr keine Angaben dazu, ob eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen. Auch aus der Datierung der Rechtsbeschwerdebegründung auf den 6. Februar 2013 ergibt sich ohne weiteren Vortrag nicht, dass die Rechtsbeschwerdebegründung an diesem Tag tatsächlich von dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnet und was im Anschluss daran von ihm weiter veranlasst wurde.

Damit konnten sowohl die mangelnde Notierung einer Vorfrist, ein Bearbeitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage oder andere organisatorische Mängel in seiner Kanzlei nach gegebenenfalls erfolgter rechtzeitiger Bearbeitung der Sache durch ihn - neben der fehlerhaften Fristenkontrolle - mitursächlich für die verspätete Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen hat, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig fertiggestellt und seinen Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen und hätten die Büroangestellten diese Weisung befolgt, so hätte die spätere fehlerhafte Fristenkontrolle nicht mehr zur verspäteten Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht geführt, wenn nicht die Frist wegen der vorherigen Einreichung bei Gericht ohnehin schon gestrichen worden wäre.

b) Nach § 234 Abs. 1 , § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678 , 2679; jeweils mwN). Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist in dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der Pflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. Dementsprechend war seitens des Beschwerdeführers innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dazu vorzutragen, ob im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen. Dabei hätte sich der Prozessbevollmächtigte, wenn er den Vorgang nach Bearbeitung nicht in den "Geschäftsgang" gegeben, sondern - aus welchen Gründen auch immer - an seinem Schreibtisch zurückgehalten haben sollte, nicht darauf verlassen dürfen, gegebenenfalls von seinem Büropersonal auf den drohenden Fristablauf aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311 ).

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der vorgenannte Vortrag nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zulässig gewesen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer nicht gemäß § 139 ZPO auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweisen. Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 ; jeweils mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr war zu einer geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe auch zu der Bearbeitung der Sache vor der Fristenkontrolle am 13./14. Februar 2013 vorzutragen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine auf den 6. Februar 2013 datierte, vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt wurde, so dass sich die Frage, ob die Sache bereits vor Fristablauf vorgelegt und ob sie im Anschluss daran pflichtgemäß weiterbearbeitet wurde, geradezu aufdrängte.

Die sich auf die fehlerhafte Fristenkontrolle beschränkenden Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2013 waren vor diesem Hintergrund nicht lediglich unklar oder ergänzungsbedürftig. Vielmehr fehlte der nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Vortrag zur Bearbeitung der Fristsache vor Fristablauf vollständig. Nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 aaO mwN).

d) Unabhängig hiervon ist der Vortrag des Beschwerdeführers nach wie vor nicht hinreichend, um eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn er hat auch in seinem Schriftsatz vom 25. April 2013 nicht - wie erforderlich (siehe oben zu b) - vorgetragen, welche Maßnahmen im Anschluss an die von ihm nunmehr dargelegte, vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen.

2. Da die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist, war sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 526/12
Vorinstanz: BGH, vom 27.03.2013